AGB

Aussteller-AGB für die Hildener Ausbildungs- und Studienbörse 2024

Allgemeine Ausstellungsbedingungen der Stadt Hilden als Veranstalterin der Hildener Ausbildungs- und Studienbörse (kurz: HASB).


Präambel

Die Stadt Hilden organisiert die Hildener Ausbildungs- und Studienbörse auf dem Gelände des Evangelischen Schulzentrums an der Gerresheimer Straße 74 in Hilden. Dafür hat sie mit der Evangelischen Kirche im Rheinland (=Schulträgerin) eine Nutzungsvereinbarung geschlossen. Die zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen vermietet die Stadt Hilden an die Aussteller. Die Stadt Hilden tritt als Veranstalterin und Vermieterin der Ausstellungsflächen auf und ist Ansprechpartner der Aussteller.


§ 1 Vertragsschluss

Dem zwischen Aussteller und Veranstalterin geschlossenen Mietvertrag über die Ausstellungsfläche bzw. den Messestand liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin zugrunde.


§ 2 Registrierungsformular und Anmeldebestätigung

Jeder, der als Aussteller an der Veranstaltung teilnehmen möchte, erklärt seinen Teilnahmewunsch dadurch, dass er auf der Internetseite der HASB (https://www.ausbildungsboerse-hilden.de/index.php?register/) das Registrierungsformular ausfüllt und elektronisch absendet. Mit der Registrierung erklärt der Aussteller verbindlich sein Interesse, an der Veranstaltung als Aussteller teilzunehmen. Die Registrierung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.


Der Aussteller erhält nach Absenden des Registrierungsformulars eine elektronische Eingangsbestätigung. Der Aussteller wird i.d.R. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Registrierungsformulars beim Veranstalter über die Zulassung oder Ablehnung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung informiert. Im Falle der Ablehnung entstehen dem Aussteller keine Kosten. Mit der bestätigten Anmeldung durch den Aussteller kommt der Mietvertrag für die Ausstellerfläche zustande.


§ 3 Datenspeicherung

Im Rahmen der Anmeldung werden die Angaben gespeichert, verarbeitet und nach der Anmeldebestätigung auf der Internetseite der HASB veröffentlicht (>>Ausstellerverzeichnis).


§ 4 Rücktrittsvorbehalt

Die Veranstalterin behält sich den Rücktritt vom Mietvertrag vor, soweit die vorhandenen Kapazitäten ausgeschöpft und Ausstellungsstände nicht mehr verfügbar sind. Der Aussteller wird über die Nichtverfügbarkeit von der Veranstalterin unverzüglich informiert und bereits erbrachte Gegenleistungen des Ausstellers werden seitens des Veranstalters unverzüglich erstattet. Die Veranstalterin behält sich darüber hinaus den Rücktritt vom Mietvertrag vor, falls die Messeveranstaltung aufgrund geringer Teilnehmerzahlen oder anderer Umstände nicht zustande kommt.


§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Stadt Hilden erhebt keine Umsatzsteuer, daher werden die Messestandgebühren netto = brutto erhoben.


§ 6 Rechnung und Zahlung

Die Standmiete wird nach bestätigter Teilnahme an der Messeveranstaltung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig. Rechnungen, die zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder später ausgestellt werden, sind innerhalb einer Woche auszugleichen.

Die fristgerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.


§ 7 Standzuweisung

Die Bereitstellung der Stände erfolgt unter ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Aussteller hat unabhängig von vorherigen Platzierungsvorschlägen und –wünschen keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage. Der Veranstalter wird bei der Flächeneinteilung nach Möglichkeit den Wünschen des Ausstellers entsprechen.


§ 8 Beschränkung und Änderung der Ausstellungsfläche

Die Veranstalterin ist berechtigt, Ausstellungsflächen in der Weise zu beschränken oder zu verändern, dass Ein- und Ausgänge, insbesondere Notausgänge und Durchgänge, passierbar bleiben. Der Aussteller ist bei Beschränkung oder Änderung der Ausstellungsfläche nicht berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz vom Veranstalter zu verlangen, es sei denn die Veranstalterin hat die Beschränkung oder Änderung der Ausstellungsfläche zu vertreten.


§ 9 Gemeinschaftsstände

Über die Nutzung eines Messestandes durch mehr als einen Aussteller ist die Veranstalterin spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu informieren.

Im Falle der Zuteilung einer Ausstellungsfläche an zwei oder mehrere Aussteller haften diese gegenüber der Veranstalterin als Gesamtschuldner.


§ 10 Widerruf

Die Veranstalterin kann die dem Aussteller bereits erteilte Zulassung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung widerrufen, wenn sich die Voraussetzungen für die Zulassung geändert haben oder Aussteller die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Dies betrifft insbesondere falsche Angaben des Ausstellers, Weitergabe der Ausstellungsfläche an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters oder Zahlungsverzug.


§ 11 Aufbau, Gestaltung und Nutzung des Messestands

Der Aufbau des Messestands hat bis zum Beginn der Messeveranstaltung abgeschlossen zu sein. Aufbau und Gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen.


Für den Innenbereich werden dem Aussteller Messebauelemente zur Verfügung gestellt, die Innenflächen dieser stehen ihm für Werbezwecke zur Verfügung. Für den Außenbereich kann auf Wunsch ein Pavillonzelt zur Verfügung gestellt werden, sofern dieses mit gebucht wird.


Die dem Aussteller zur Verfügung gestellten Flächen, Messewände und Möbel sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen. Der Nutzer ist für die Sicherheit seines Standes / seiner Ausstellungsfläche verantwortlich. Er hat für seinen Stand / seine Ausstellungsfläche für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zu sorgen, etwa Brandschutzverordnung, ArbeitsschutzG, BetriebssicherheitsVO, ArbeitsstättenVO, gesetzliche Unfallversicherung.


Der Aussteller ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit seines Standes / seiner Ausstellungsfläche notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen offensichtlich nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden.


Soweit für die beabsichtigte Nutzung besondere Genehmigungen erforderlich sind (z.B. Anmeldepflicht, Meldung gegenüber der GEMA o.ä.), ist es Sache des Ausstellers, diese rechtzeitig zu beschaffen.


§ 12 Präsenzpflicht

Der Aussteller hat während der Messezeiten (09:00 - 14:00 Uhr) an seinem Messestand anwesend zu sein. Dem Aussteller ist ein Abbau des Messestandes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit nicht gestattet. Verstößt der Aussteller gegen seine Präsenzpflicht, so hat er an den Veranstalter einmalig eine Vertragsstrafe von 100 € zu entrichten.


§ 13 Stornokosten

Löst sich der Aussteller vom Mietvertrag, so hat er folgende Stornokosten an den Veranstalter zu zahlen:


- später als zwei Wochen vor dem Messetag: 100 % der vereinbarten Standmiete

- später als vier Wochen vor dem Messetag: 50 % der vereinbarten Standmiete


Der Veranstalter kann auf die Zahlung der Stornokosten verzichten, wenn ein anderer Aussteller für den frei gewordenen Messestand gefunden wird.


§ 14 Haftungsausschluss

Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden an und Verlust von Messegütern und Standeinrichtungen des Ausstellers. Die Veranstalterin haftet ferner nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der Ausstellungsfläche seitens des Ausstellers entstehen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Veranstalterin vorliegt.


Durch schuldhaftes Verhalten der Aussteller entstehende Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Ausstellers.

Von evtl. möglichen Ansprüchen aus einer Verletzung seiner Pflichten und etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter in diesem Zusammenhang stellt der Aussteller die Veranstalter der HASB frei.


Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften die Veranstalter der HASB lediglich, wenn sie auf wenigstens fahrlässiger Pflichtverletzung der Vertreter des Veranstalters oder Erfüllungshilfen beruht, für sonstige Schäden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.


§ 15 Höhere Gewalt

Ist die Durchführung der Messe in Fällen höherer Gewalt nicht möglich, so ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegendes Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen und Streiks.


§ 16 Hausrecht

Die Veranstalterin hat während der Aufbau-, Veranstaltungs-, und Abbauzeit das Hausrecht auf dem Ausstellungsgelände.


§ 17 Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.


§ 18 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder ihre Rechtsfähigkeit später verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Hilden, 24.10.2023


Stadt Hilden

Wirtschaftsförderung

Am Rathaus 1

40721 Hilden